Satzung der Bürgerstiftung Jena Saale-Holzland

Präambel

Die Bürgerstiftung Jena Saale-Holzland ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger dieser Region. Sie will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen nachhaltig stärken und soziale Projekte unterstützen und möchte dabei besonders zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und zur Verbesserung der Lebensqualität in der Region beitragen. Dabei soll vorrangig Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden. Die Bürgerstiftung möchte die Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsunternehmenaus der Region zur eigenen aktiven Beteiligung und Mitverantwortung an gesellschaftlichen und sozialen Aufgaben bewegen, insbesondere die Jugend zu Engagement ermutigen, sowie Verständnis und persönlichen Einsatz für Demokratie und politische Verantwortung entwickeln und vertiefen. Hierzu sollen Zustiftungen und Spenden eingeworben werden, mit denen die Bürgerstiftung Projekte zur Erfüllung der Stiftungszwecke anstößt, fördert und durchführt.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Jena Saale-Holzland.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Jena.

§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von - Jugend- und Altenhilfe - Umwelt- und Naturschutz - Bildung und Erziehung - Kunst und Kultur - und mildtätigen Zwecken, insbesondere die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes hilfsbedürftig sind.

(2) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch - die Förderung von Einrichtungen, Vereinigungen und Initiativen in der Region, die durch ihre gemeinnützige oder mildtätige selbstlose Tätigkeit im Sinne der Stiftungszwecke wirksam sind oder werden wollen, in Form von Beratung oderfinanzieller, materieller oder personeller Unterstützung, - die Vergabe direkter finanzieller oder materieller Zuwendungen, die der Förderung der Stiftungszwecke dienen, - Aktivitäten zur Steigerung der Wertschätzung und Motivierung von bürgerschaftlichem und gemeinnützigem Engagement in der Region, beispielsweise durch Preisauslobung, Veröffentlichungen oder andere geeignete Maßnahmen, - die Durchführung eigener Projekte oder Errichtung eigener Einrichtungen im Rahmen der Stiftungszwecke, beispielsweise Aufbau einer regionalen Freiwilligenzentrale zur Anregung, Koordinierung und Vernetzung gemeinnütziger Tätigkeiten und bürgerschaftlichen Engagements oder anderer Projekte.“

(3) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Tätigkeit auf einzelne der genannten Zwecke zu beschränken, insbesondere soweit ihre Mittel nicht ausreichen, sämtliche Zwecke gleichzeitig zu verfolgen.

(4) Bei allen geförderten Projekten, Maßnahmen und Einrichtungen muss ein Bezug zur Region Jena-Saale-Holzland beziehungsweise ein Beitrag zum Gemeinwohl der in dieser Region lebenden Menschen gewährleistet sein.

(5) Im Einzelfall können die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke auch außerhalb des oben-genannten Wirkungskreises gefördert werden.

(6) Die Stiftung hat nicht die Aufgabe, die öffentliche Hand bei der Erfüllung der öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen zu entlasten, sie wird vielmehr ergänzend zur öffentlichen Hand tätig, insbesondere in Bereichen, die nicht zu öffentlichen Kernaufgaben gehören.

(7) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die wirtschaftliche Betätigung der Stiftung überwiegt nicht gegenüber der Tätigkeit im ideellen Bereich.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Die vorangehenden Bestimmungen des § 3 sind nicht abänderbar.

§4 Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert wird.

§5 Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beläuft sich auf den im Zeitpunkt der Errichtung vor den Mitstiftern zur Verfügung gestellten Betrag von 41.906 (in Worten: einundvierzigtausendneunhundertsechs) Euro abzüglich der für die Genehmigung und Veröffentlichung erforderlichen Gebühren.

(2) Im Interesse deslangfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind aus wirtschaftlichen Gründen zulässig.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Sie dürfen nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen dann zu, wenn sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind.

(4) Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese dem Stiftungszweck der Bürgerstiftung entsprechen.

(5) Zustiftungen können durch die Zuwendungsgebereinem der vorbezeichneten Stiftungszwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden. Zustiftungen ab einer vom Vorstand in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Mindesthöhe können auf Wunsch der Stifterin/des Stifters mit ihrem Namen verbunden werden.

(6) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke - nach Abzug der Verwaltungskosten - aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter.

(7) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Darüber entscheidet der Vorstand. In die freie Rücklage eingestellte Beträge gehören zum Grundstockvermögennach §5 (1).

(8) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Erträge ganz oderteilweise zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Darüber entscheidet der Vorstand.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Genehmigung der Stiftung.

§7 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und die Stifterversammlung (§ 9).

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Die Organmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Abschluss angemessener Versicherungen.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis höchstens fünf Personen, die durch die Stifterversammlung gewählt werden. Der Gründungsvorstand wird durch die Gründungsstifter bestimmt.

(2) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Amtsdauersollte aber acht Jahre nicht überschreiten. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. Würde durch das Ausscheiden eines Mitglieds die Zahl der Vorstandschiglieder unter drei sinken, bleibt dieses Mitglied nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers oder Wiederberufung im Amt. Sollte dies aus rechtlichen odertatsächlichen Gründen nicht möglich sein, wählt die Stifterversammlung nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 zum nächstmöglichen Termin für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied. Bis dahin kann die Berufung eines neuen Mitgliedes durch einstimmige Entscheidung der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgen. Anstelle eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Dies erfolgt durch Nachwahl durch die Stifterversammlung. Bis zu dieser Nachwahl kann eine Berufung durch Wahl durch die übrigen Vorstandsmitglieder erfolgen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit persönlich aus. Vertretung ist (insbesondere in den Sitzungen) ausgeschlossen.

(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn die Stifterversammlung dem im Einzelfall zustimmt. Außerdem obliegt es dem Vorstand unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und der Höhe der verfügbaren Mittel:

1) das Stiftungsvermögen zu verwalten

2) die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Stifterversammlung auszuführen

3) den Wirtschaftsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen

4) die Jahresrechnung zu legen

5) die Stifterversammlung über Geschäftsgang und Aktivitäten der Stiftung angemessen zu informieren

6) Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen

7) einen oder mehrere Geschäftsführer anzustellen und abzuberufen sowie seine Vergütung festzusetzen;

8) gemäß § 10 Abs. 2 die einzelnen Mitglieder der Beiräte zu berufen.

(6) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen. Darüber entscheidet die Stifterversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

(8) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wenn die anderen Vorstandsmitglieder dem im Einzelfall zustimmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben jeweils Alleinvertretungsrecht, wobei im Innenverhältnis vereinbart wird, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandestätig wird. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters wird die Stiftung durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(9) Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, hierbei aber auf jeden Fall der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen späterliegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(11) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist jedem Vorstandsmitglied'' zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

(12) Beschlüsse können auch im Umlauf schriftlich, per Fax, per e-Mail oder in einer sonst zur Dokumentation geeigneten Weise gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit diesem Verfahren einverstanden sind.

§9 Stifterversammlung

(1) Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung mindestens Euro 500 zugewendet (zugestiftet bzw. gespendet) und seine Bereitschaft zur Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt hat, weiterhin wer „Zeitstifter“ nach Maßgabe des Absatzes 3 ist.

(2) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung ist freiwillig.

(3) Der Vorstand beschließt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung über die Erweiterung der Stifterversammlung um Personen, die den Nachweis erbracht haben, dass sie sich durch bürgerschaftliches Engagement im Sinne der Stiftungszwecke um die Belange des Gemeinwesens in der Region Jena-Saale-Holzland verdient gemacht haben(Zeitstifter).

(4) Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt nach Absatz 5. Nach Ablauf dieser Zeitspanne endet sie zum Schluss des laufenden Kalenderjahres. Sie verlängert sich um drei weitere Jahre bei Zuwendung von weiteren Beträgen von je Euro 750, soweit die Stiftung die Zuwendung gemäß § 5 Abs. 3 annimmt. Die Verlängerung schließt sich - unabhängig vom Zeitpunkt der Zuwendung - an die vorausgehende Zugehörigkeitszeitspanne an. Satz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die erste Zuwendung den Betrag von Euro 500 übersteigt.

(5) Maßgeblich für den Beginn der Mitgliedschaft ist - für die an der Gründung der Bürgerstiftung beteiligten Stifter und Stifterinnen der Tag der Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftung, - für die Zustifterinnen und Zustifter der Tag der Bestätigung der Zustiftung durch den Stiftungsvorstand, - für Personen, die eine Spende geleistet haben, der Tag, an dem die Spende vom Vorstand als Einnahme der Stiftung bestätigt worden ist, - für Zeitstifter der Tag, an dem der Vorstand die Anerkennung beschließt und dem Zeitstifter mitteilt.

(6) Natürliche Personen, die der Stiftung insgesamt Euro 10.000 und mehr zugewendet (zugestiftet bzw. gespendet) haben, gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an.

(7) Der Stifterversammlung obliegt die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Kontrolle und Prüfung der Vorstandstätigkeit sowie die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes. Dazu wird sie vom Vorstand über Geschäftsgang und Aktivitäten der Stiftung angemessen informiert. Weiterhin obliegt ihr gemäß § 10 Abs. 2 die Entscheidung über die Beiräte, gemäß § 11 und 12 wirkt sie an Satzungsänderungen und bei Auflösung der Stiftung mit.

(8) Die Stifterversammlung wird einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 4 Wochenunter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird unter Angabe der Tagesordnung öffentlich bekannt gegeben. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sollen eine Woche vor der Stifterversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern zugestellt werden. Die Stifterversammlung ist ferner dann einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.

(9) Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nicht in dieser Satzung anders geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen der Stifterversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.

§10 Beiräte

(1) Beiräte beraten und unterstützen den Vorstand und die Geschäftsführung bei der Führung der Stiftungsgeschäfte und der Verfolgung der Satzungszwecke. Sie erarbeiten Empfehlungen für die Stiftungsorgane und wirken beratend bei der projekt- und maßnahmebezogenen Arbeit sowie der Vergabe von Förderungen und Unterstützungsleistungen der Stiftung mit. Der Vorstand unterrichtet die Beiräte über die Aktivitäten der Stiftung. Entscheidungsbefugnisse der Stiftung dürfen dem Beirat als Gremium nicht übertragen werden.

(2) Die Stifterversammlung beschließt, ob und welche Beiräte eingerichtet werden. Sie legt die Mitgliederzahl und die Amtszeit fest. Der Vorstand beruft die einzelnen Mitglieder.

(3) Die Beiräte müssen nicht Mitglieder der Stifterversammlung sein. Sie dürfen keine Mitglieder des Vorstandessein. Beiräte, die nicht der Stifterversammlung angehören, sind berechtigt, mit beratender Stimme an deren Sitzungen teilzunehmen. Die Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

§11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen sind zulässig. Über Änderungen, einschließlich des Zweckes, sofern dessen Erfüllung unmöglich geworden oder nicht mehr zeitgemäß ist oder eine Veränderung fordert, beschließen vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 der Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder und die Stifterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Über Änderungen der in §9 Absatz 1, 4 und 6 genannten Beträge beschließt die Stifterversammlung nach ordnungsgemäßer Einladung gemäß § 9 Absatz 8 allein mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(3) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

§12 Erlöschen der Stiftung

(1) Über eine Auflösung der Stiftung beschließen der Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller Mitglieder und die Stifterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fällt an eine steuerbegünstigte freie gemeinnützige Einrichtung oder Institution, die das Vermögen ihrerseits unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Genehmigung der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben wird.

Errichtet: Jena, 20.02.2002; geändert: 21.05./05.06.2002, 10.07.2006, 15.10.2020